KI Academy Leipzig · Deep Dive19.10.2026

Meta hat die Trainingsklausel nur auf Englisch gestrichen. Auf Deutsch gilt sie ab 30. Oktober.

Ab dem 30. Oktober 2026 erlauben Metas Geschäftsbedingungen dem Konzern, die Websites seiner Werbekunden zu crawlen und die Inhalte zu nutzen. Nach Kritik hat Meta das Wort „trainieren“ gestrichen, aber nur in der US-Fassung. Was Sie vor dem Stichtag prüfen und festhalten sollten.

Für Geschäftsführung und KI-Verantwortliche · Veröffentlicht: 22. Oktober 2026 um 14:22

Hinweis zur KI-NutzungDieser Deep Dive wurde mit KI-Unterstützung recherchiert und verfasst. Jede Kernaussage ist an einer selbst abgerufenen Quelle geprüft, und am Ende steht, was nicht belegt werden konnte. Er ist eine Einordnung und keine Rechtsberatung. Redaktionell verantwortlich: Ingo Günther, KI Academy Leipzig.

Was passiert ist. Meta ändert zum 30. Oktober 2026 seine „Bedingungen für die gewerbliche Nutzung“, die für jeden gelten, der bei Meta Anzeigen schaltet, eine Seite oder Gruppe für Geschäftszwecke führt, einen Shop oder Produktkatalog betreibt oder den Werbeanzeigenmanager und die Business Suite nutzt. Neu ist ein Absatz, mit dem Sie Meta erlauben, mit automatisierter Software auf die Domains und Webseiten zuzugreifen, die mit Ihren Produkten verknüpft sind, dort auch Testzugangsdaten anzulegen und die Inhalte zu nutzen. Am 15. Oktober machte das Nieman Lab die Klausel öffentlich, am 17. Oktober meldete The Verge, Meta habe den Satz mit dem Training entfernt. Das Fachmedium PPC Land fand ihn am 18. Oktober in der britischen Fassung unverändert.

Warum das für Sie zählt. Wir haben den Vorschautext am 19. Oktober selbst in vier Sprachfassungen gelesen. In der deutschen, der britischen und der französischen Fassung steht weiter, Meta könne die Inhalte nutzen, um die Produkte der Meta-Unternehmen „zu trainieren“. Nur in der US-Fassung fehlt dieses Wort, und nur dort ist die Erlaubnis auf Werbe- und Business-Produkte eingegrenzt. Wer in Deutschland ein Geschäftskonto führt, sieht beim Aufruf die deutsche Fassung. Die Zustimmung erfolgt nicht durch Unterschrift, sondern durch Weiternutzung nach dem Stichtag. Die Frage ist also, welchen Text Sie am 30. Oktober annehmen.

Was sich genau ändert

FassungCrawling-ErlaubnisZweck laut TextReichweite
Geltende Fassung
seit 6. März 2024
Keine Crawling-KlauselLizenz nur für Inhalte, die Sie selbst auf Meta hochladenNur Ihre Inhalte auf Meta-Produkten
Vorschau Deutsch
ab 30. Oktober 2026, gelesen am 19. Oktober
Ja, mit TestzugangsdatenBereitstellen, entwickeln, verbessern, erforschen, trainieren, Integrität wahrenAlle Produkte der Meta-Unternehmen
Vorschau English (US)
gelesen am 19. Oktober
Ja, mit TestzugangsdatenProvide, develop, improve, research, maintain. Kein „train“Nur „advertising and business products“ sowie Sicherheit und Integrität
Vorschau English (UK) und Français
gelesen am 19. Oktober
Ja, mit TestzugangsdatenWie Deutsch, mit „train“ beziehungsweise „entraîner“Alle Produkte der Meta-Unternehmen

Drei Formulierungen verdienen einen zweiten Blick. Erstens „verknüpft“: Erfasst sind Domains, Webseiten und Adressen, die mit Ihren Produkten oder Dienstleistungen verknüpft sind oder die durch Ihre Nutzung oder die Nutzung anderer Nutzender von Meta-Produkten zur Verfügung gestellt werden. Der Text definiert das nicht; naheliegend sind die Website in Ihrer Seiteninfo, die Anzeigenziele, der Shop hinter Ihrem Katalog und jede Seite mit Meta-Pixel. Zweitens „Testzugangsdaten“: Meta darf Anmeldedaten anlegen, um auf diese Seiten zuzugreifen. Das zielt auf Bereiche hinter einer Anmeldung. Drittens „regelmäßig Updates abrufen“: gemeint ist laufendes Mitlesen.

Einen Widerspruch sieht der Text nicht vor. Im Abschnitt „Aktualisierungen“ heißt es, wer mit den aktualisierten Bedingungen nicht einverstanden sei, könne die Nutzung für geschäftliche Zwecke beenden. Für Betriebe mit Sitz außerhalb der USA ist Vertragspartner die Meta Platforms Ireland Limited, es gilt irisches Recht mit Gerichtsstand Irland.

Wer entscheidet eigentlich, was ein Crawler auf Ihrer Website darf?

Die Aufregung erklärt sich aus einer Rangfolge, die den meisten Betrieben nicht bewusst ist: drei Ebenen, auf denen Sie einem Crawler etwas erlauben oder verbieten, und eine vierte für die Durchsetzung.

Ebene 1
Technische Bitte

Die Datei robots.txt auf Ihrem Server sagt Crawlern, welche Bereiche sie meiden sollen. Sie ist eine Konvention, kein Recht.

Meta dokumentiert dafür den Crawler „Meta-ExternalAgent“, der nach Metas eigener Beschreibung sowohl Modelle trainiert als auch Inhalte indexiert, mit einem einzigen Namen für beide Zwecke.

Ebene 2
Gesetzlicher Vorbehalt

Nach § 44b UrhG dürfen Dritte rechtmäßig zugängliche Werke für Text und Data Mining vervielfältigen, es sei denn, Sie haben sich die Nutzung vorbehalten. Bei Online-Inhalten wirkt der Vorbehalt nur in maschinenlesbarer Form.

Ein Verbotssatz in Ihren Nutzungsbedingungen genügte dem OLG Hamburg nicht. Was „maschinenlesbar“ heißt, entscheidet der Bundesgerichtshof voraussichtlich am 17. Dezember 2026.

Ebene 3
Vertragliche Erlaubnis

Was Sie einem Anbieter vertraglich erlauben, braucht weder robots.txt noch Nutzungsvorbehalt zu beachten. Eine Erlaubnis ist das Gegenteil eines Vorbehalts.

Genau hier liegt Metas neue Klausel. Sie erteilen die Erlaubnis durch Weiternutzung ab dem 30. Oktober.

Ebene 4
Durchsetzung

Ob eine solche Klausel vor einem Gericht hält, ist offen. Für Sie zählt vorher die Frage, ob Sie sie überhaupt anfechten könnten: Gerichtsstand Irland, Haftung von Meta auf 100 US-Dollar oder die Zahlungen der letzten zwölf Monate begrenzt.

Ein Medienanwalt rät im Nieman Lab, von der Durchsetzbarkeit auszugehen.

Lesart: Jede Ebene kann die darunter liegende aushebeln. Wer nur robots.txt pflegt, hat Ebene 1 geregelt und auf Ebene 3 unterschrieben.

Eine robots.txt ist eine Bitte, ein Nutzungsvorbehalt ein Recht, eine Vertragsklausel eine Erlaubnis. Erlaubt haben Sie ab dem 30. Oktober durch Weiternutzung.

Einordnung: Was das Recht dazu sagt

1. Der Nutzungsvorbehalt und seine Form

§ 44b Absatz 3 UrhG erlaubt Ihnen, Text und Data Mining an Ihren Inhalten auszuschließen; bei online zugänglichen Werken ist der Vorbehalt nur wirksam, wenn er in maschinenlesbarer Form erfolgt. Was das heißt, ist die zentrale offene Rechtsfrage in Deutschland. Das Landgericht Hamburg hielt 2024 im Verfahren eines Fotografen gegen den Verein LAION auch einen Vorbehalt in natürlicher Sprache für ausreichend. Das Oberlandesgericht Hamburg sah das am 10. Dezember 2025 anders: Der Verbotssatz in den Nutzungsbedingungen der Bildagentur sei nicht maschinenlesbar gewesen. Der Bundesgerichtshof hat am 3. September 2026 verhandelt und will am 17. Dezember 2026 verkünden; nach Berichten von der Verhandlung ist eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof wahrscheinlich. Folge für Sie: Bis dahin ist ein Vorbehalt nur dann sicher, wenn er in einer Form vorliegt, die Software ohne Deutung auslesen kann, zum Beispiel als Eintrag in robots.txt. Und selbst der schützt nicht vor einer Erlaubnis, die Sie vertraglich erteilt haben.

2. Die KI-Verordnung bindet den Anbieter, nicht Sie

Nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe c der KI-Verordnung müssen Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck eine Strategie zur Einhaltung des Urheberrechts haben und Rechtsvorbehalte auch mit modernsten Technologien ermitteln und beachten. Das hilft Ihnen nur, wenn ein Vorbehalt da ist. Eine vertragliche Erlaubnis ist kein Vorbehalt.

3. Kopplung als Geschäftsmodell

Ein Rechtswissenschaftler verglich die Konstruktion im Nieman Lab mit einer Kopplung im Sinne des Wettbewerbsrechts: Wer die Business-Produkte will, muss die Crawling-Erlaubnis mitnehmen. Ob das angreifbar ist, ist eine Bewertung, keine Rechtslage. Praktisch heißt es: Die Reichweite Ihrer Seite ist der Preis für Ihren Widerspruch.

Die Stolperfallen

Was das für Ihren Betrieb heißt

  1. Den Vorschautext selbst aufrufen und mit Datum sichernDiese Woche

    Öffnen Sie facebook.com/legal/commercial_terms_preview in der Sprache, in der Ihr Geschäftskonto läuft, und zusätzlich in English (US). Drucken Sie beide Fassungen als PDF mit Datum. Erledigt ist der Schritt, wenn die Dateien dort liegen, wo Ihre Verträge liegen. Am 30. Oktober gilt, was dann online steht; der Vergleich mit Ihrer Sicherung zeigt, ob sich etwas geändert hat.

  2. Die verknüpften Adressen auflisten

    Zuständig ist, wer das Werbekonto betreut, oft die Agentur. Gesucht sind alle Domains in Seiteninfo, Anzeigenzielen, Shop und Katalog sowie jede Seite mit Meta-Pixel oder Conversions API. Markieren Sie, welche davon einen geschützten Bereich oder personenbezogene Daten enthalten. Erledigt, wenn die Liste mit Datum vorliegt.

  3. Metas Crawler in der robots.txt bewusst entscheiden

    Legen Sie fest, ob „meta-externalagent“ Ihre Seite lesen darf. Sperren schützt vor Training und nimmt Sie aus Meta-AI-Antworten heraus, zulassen tut das Gegenteil. Für Anzeigenvorschauen ist ein anderer Crawler zuständig. Erledigt, wenn die Datei geändert ist und ein Abruf nach 24 Stunden das Ergebnis zeigt.

  4. Einen maschinenlesbaren Nutzungsvorbehalt setzen

    Setzen Sie den Vorbehalt nach § 44b UrhG in einer Form, die Software auslesen kann, mindestens als Eintrag in der robots.txt; das Impressum allein genügt nicht. Welche Form am Ende genügt, sagt der Bundesgerichtshof voraussichtlich am 17. Dezember 2026. Bis dahin ist beides zusammen die sichere Variante. Erledigt, wenn Ihre Webagentur den Eintrag bestätigt.

  5. Vor dem 30. Oktober entscheiden und die Entscheidung festhalten

    Weiternutzen heißt zustimmen. Halten Sie in einem Satz fest, wer entschieden hat, auf welcher Textgrundlage und mit welchen Schutzmaßnahmen. Informieren Sie Ihre Agentur, denn sie handelt laut Bedingungen in Ihrem Namen. Erledigt, wenn der Vermerk bei der Sicherung aus Schritt 1 liegt.

Zum Abhaken

Lesen Sie den Vertrag in der Sprache, in der Ihr Konto läuft, und sichern Sie ihn mit Datum. Was Sie am 30. Oktober durch Weiternutzung annehmen, steht dort und nirgends sonst.

Quellen

  1. Meta: Bedingungen für die gewerbliche Nutzung, Vorschau mit Inkrafttreten 30.10.2026 (Fassungen Deutsch, English (US), English (UK), Français) und geltende Fassung vom 06.03.2024, abgerufen 19.10.2026Primärquelle. Belegt den Wortlaut der Klausel je Sprachfassung, die Zustimmung durch Weiternutzung, Vertragspartner und Rechtswahl. Belegt nicht, was Meta mit den Inhalten tatsächlich tut. Die Seiten sperren automatische Abrufe und sind nur im Browser lesbar.Vorschau · English (US) · English (UK) · geltende Fassung
  2. Meta for Developers: Web crawlers (Meta-ExternalAgent, Meta-WebIndexer, Meta-ExternalAds, Meta-ExternalFetcher), abgerufen 19.10.2026Primärquelle des Anbieters. Belegt die Namen und Zwecke der Crawler, die Anleitung zum Sperren per robots.txt und dass Training und Indexierung bei Meta-ExternalAgent nicht getrennt steuerbar sind.developers.facebook.com
  3. Nieman Lab, 15.10.2026; The Verge, 17.10.2026; PPC Land, 18.10.2026; The Register, 16.10.2026Fachpresse. Nieman Lab brachte die Klausel mit drei Rechtsgutachten ans Licht und dokumentiert Metas Nichtantworten zu Testzugangsdaten. The Verge belegt die Streichung in der US-Fassung und die Zitate der Sprecher. PPC Land belegt den unveränderten Stand der britischen Fassung. The Register liefert Stimmen von Verlegerverband und Rechtswissenschaft.Nieman Lab · The Verge · PPC Land · The Register
  4. § 44b UrhG (Text und Data Mining); Bundesgerichtshof: Pressemitteilung 085/2026 zum Verhandlungstermin I ZR 281/25; BFF-Bericht von der Verhandlung am 03.09.2026Gesetzestext und amtliche Mitteilung. Belegen die Rechtslage zum maschinenlesbaren Nutzungsvorbehalt, die Vorinstanzen (LG Hamburg 310 O 227/23, OLG Hamburg 5 U 104/24) und den Verfahrensstand. Der Verkündungstermin 17.12.2026 und die mögliche Vorlage an den EuGH stammen aus dem Verbandsbericht, nicht vom Gericht.§ 44b UrhG · BGH · BFF
  5. Kanzlei Jan Ehlers: Besprechung des Urteils OLG Hamburg vom 10.12.2025, 5 U 104/24; beck-aktuell zum Urteil LG Hamburg vom 27.09.2024Kanzlei- und Fachpressebesprechungen, kein Urteilsvolltext. Belegen, dass das OLG einen Vorbehalt in Textform nicht als maschinenlesbar ansah und das LG zuvor anders tendierte.jan-ehlers.de · beck-aktuell
  6. KI-Verordnung (EU) 2024/1689, Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe c, inoffizielle TextfassungGesetzestext in inoffizieller Wiedergabe. Belegt die Pflicht der Modellanbieter, Rechtsvorbehalte zu ermitteln und einzuhalten. Für eine Vorstandsvorlage die Amtsblattfassung auf EUR-Lex heranziehen.artificialintelligenceact.eu